Nach geltendem Recht besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung eines Malus bei Freisetzung eines über 50-jährigen Dienstnehmers nicht, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses das frühestmögliche Pensionsanfallsalter erreicht hat.