§ 1 Abs 1 bzw § 1 Abs 2 Z 3 LVO, Punkt 15a.2.3 lit a LRL - Ist in den Vereinbarungen mit 20 Miteigentümern die übliche Vertragsklausel enthalten, dass die Miteigentümer für den Zeitraum bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses auf die Begründung von Wohnungseigentum verzichten, geht dieser Verzicht jedoch im Ablebensfall nicht auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über, so kann im Anwendungsbereich des WEG 2002 der Erbe für die anderen Miteigentümer die gesamthafte Wohnungseigentumsbegründung herbeiführen und es liegt für sämtliche Miteigentümer eine Vermietung von „Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten“ („Quasi-Wohnungseigentum“, Liebhabereivermutung iSd § 1 Abs 2 Z 3 LVO) vor.