§ 105 Abs 1 ArbVG - Die Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers gemäß § 105 Abs 1 ArbVG muss dem zuständigen BR zukommen. Innerhalb des BR ist nur der BR-Vorsitzende (bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter) der richtige Adressat einer Verständigung. Wird die Verständigung einem beliebigen BR-Mitglied mitgeteilt, so wird sie nur dann wirksam, wenn sie dem zuständigen BR tatsächlich zukommt. Das Risiko trägt der Arbeitgeber.