§ 36, § 105 ArbVG - Auch wenn Tätigkeiten im Rahmen von freien Dienstverträgen grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft iSd § 36 ArbVG begründen, kann ein „freier Dienstnehmer“ (hier: eine programmgestaltende Mitarbeiterin bei einem Hörfunkunternehmen) aufgrund der starken Eingliederung in den betrieblichen Arbeitsablauf und die gewichtige persönliche Abhängigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG anzusehen sein. Ist das der Fall, kommt aber auch der II. Teil des ArbVG zur Anwendung und der Arbeitgeber hat vor Ausspruch der Kündigung des Arbeitnehmers den Betriebsrat gemäß § 105 ArbVG zu verständigen.