§ 105 Abs 4 ArbVG - Der Betriebsrat kann sich in einem Sozialplan mit dem Arbeitgeber nicht wirksam verpflichten, auf sein Kündigungsanfechtungsrecht hinsichtlich jener Arbeitnehmer, die vom Sozialplan umfasst werden, generell zu verzichten. Der Verzicht des Betriebsrats auf die Ausübung der ihm betriebsverfassungsrechtlich eingeräumten Mitbestimmungsrechte ist unwirksam, sodass der Betriebsrat trotz dieses abgegebenen Verzichts die Kündigung eines konkreten, vom Sozialplan umfassten Arbeitnehmers gemäß § 105 ArbVG anfechten kann.