§ 105 ArbVG - Wird die von einem Arbeitnehmer mit Erhebung der Anfechtungsklage unterstellte Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung im Anfechtungsverfahren von diesem nicht bestritten, ist die Frage der Einhaltung des betrieblichen Vorverfahrens nicht Prozessgegenstand, sodass im Unterbleiben entsprechender Feststellungen durch das Erstgericht weder eine Nichtigkeit, noch ein primärer oder sekundärer Verfahrensmangel liegt.