§ 8 Z 2 KommStG
- Das Betreiben eines Studentenheimes ist als Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG anzusehen, sofern die beherbergten Studenten das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
VwGH 24. 6. 2004, 2001/15/0005
§ 8 Z 2 KommStG
- Das Betreiben eines Studentenheimes ist als Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG anzusehen, sofern die beherbergten Studenten das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
VwGH 24. 6. 2004, 2001/15/0005