§ 184 BAO, § 11 UStG - Greift die Betriebsprüfung für das zu prüfende Kalenderjahr einen Monat heraus und stellt fest, dass ein bestimmter Prozentsatz an Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden ist (hier: Honorar-Belege mit Umsatzsteuerausweis, bei denen die Honorarempfänger weder steuerlich erfasst noch an der angegebenen Adresse gemeldet waren), ist (bei entsprechender Möglichkeit, Datenabfragen hinsichtlich aller zu beanstandenden Belege vorzunehmen) ein Größenschluss von einem Zwölftel auf das Jahresganze unzulässig.