§ 273 ASVG - Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt ein Versicherter als berufsunfähig, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt eine Berufs-(gruppen-)versicherung dar, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Für den Fall, dass dieser Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, bestimmt er das Verweisungsfeld, das aus der Summe aller Berufe besteht, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen.