§ 18 Abs 6 lit d HbG - Gelingt den Eigentümern einer Wohnhausanlage nicht der Nachweis, dass nach der Kündigung des Hausbesorgers sämtliche anfallenden Hausbesorgertätigkeiten von den Hauseigentümern bzw Mietern auf Dauer unentgeltlich erbracht werden, kann nicht von einer „Auflassung des Hausbesorgerpostens“ iSd § 18 Abs 6 lit d HbG gesprochen werden, sodass die Kündigung des Hausbesorgers unwirksam ist.