§ 9, § 39 GewO, § 879 ABGB - Gemäß § 9 Abs 1 und Abs 3 GewO iVm § 39 Abs 2 GewO hat eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft einen (gewerberechtlichen) Geschäftsführer zu bestellen, der den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht. Dieser muss entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.