§ 82 lit d und lit g GewO - Die Entlassungsgründe des § 82 lit d GewO (Begehung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung) und des § 82 lit g erster Tatbestand GewO (gefährliche Drohung gegen den Gewerbeinhaber oder dessen Hausgenossen oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter) können nur dann verwirklicht sein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB verwirklicht.