§ 82 lit d GewO - Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt. Nicht strafbar nach § 136 StGB („Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen“) ist, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Arbeitgeber anvertraut war. Dazu reicht bereits eine mutmaßliche Einwilligung aus, die dann vorliegt, wenn man nach den Umständen annehmen kann, dass der Arbeitgeber die Fahrt gewiss erlaubt hätte, wenn ihn der Arbeitnehmer gefragt hätte. Es kommt darauf an, ob objektiv Rückschlüsse gezogen werden können, dass zum Tatzeitpunkt von einer solchen mutmaßlichen Zustimmung ausgegangen werden konnte (vgl OLG Wien 30.10. 2002, 9 Ra 319/02a, ARD 5370/5/2003). Die mutmaßliche Einwilligung des Arbeitgebers ist ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal.