§ 82 lit d GewO - Voraussetzung für einen auf ein Strafdelikt gestützten Entlassungstatbestand nach § 82 lit d GewO ist, dass die Tathandlung unter einen bestimmten Straftatbestand subsumiert werden kann. Die Beweispflicht für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes nach § 82 lit d GewO, somit auch für die Strafbarkeit der Tathandlung, trifft den Arbeitgeber.