§ 106 ArbVG, § 236 ZPO - Eine iSd § 106 Abs 2 ArbVG iVm § 105 Abs 3 ArbVG anfechtbare Entlassung wird grundsätzlich wirksam; erst ein der Anfechtungsklage stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil beseitigt rückwirkend die Wirksamkeit einer solchen Entlassung. Ficht der Arbeitnehmer seine Entlassung an, ist ein vom Arbeitgeber gestellter und auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem rund 1 ½ Monate nach dem Ausspruch der Entlassung gelegenen Zeitpunkt gestützter Zwischenantrag auf Feststellung, dass zwischen den Streitteilen - unabhängig von der Entlassungsanfechtung des Arbeitnehmers - kein Dienstverhältnis mehr bestehe, mangels Präjudizialität für den Ausgang des Hauptverfahrens unzulässig.