§ 106 ArbVG - Eine vertraglich vereinbarte Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, hindert einen entlassenen Arbeitnehmer nicht daran, nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens binnen der in § 106 Abs 2 ArbVG iVm § 105 Abs 4 ArbVG normierten Frist von einer Woche die Entlassung auch bei Gericht anzufechten.
OGH 21.04.2004, 9 ObA 31/04f