§ 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG - Zahlt ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern das am Ende der vereinbarten Gleitzeitperiode nicht verbrauchte Zeitguthaben aus, handelt es sich bei dieser Ablöse nicht um eine Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG, weil es ihr am Charakter einer wiederkehrenden Leistung fehlt. Beitragsrechtlich ist die Ablöse mit den laufenden Bezügen jenes Monats abzurechnen, in dem die Ablöse zur Auszahlung gelangt; eine Aufrollung auf die einzelnen Beitragszeiträume kommt nicht in Betracht, weil das Guthaben keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann.