§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Hat ein Vorgesetzter die ihm unterstellten Arbeitnehmerinnen mehrfach durch verbale Äußerungen sexuell diskriminiert, werden dadurch die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers derart nachteilig berührt, dass die Kündigung trotz Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber ist aufgrund der ihn treffenden Fürsorgepflicht verpflichtet, gegen die sexuelle Belästigung unverzüglich Abhilfe zu schaffen.