§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Von einer Kündigung des Arbeitnehmers, die durch in seiner Person gelegene und die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände bedingt ist, kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer erklärt hat, er werde auf seine Art versuchen, eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu erreichen, indem er in Krankenstand gehen und schon „irgendwann hinausgeschmissen“ werde.