§ 105 Abs 5 ArbVG - Das verpönte Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung muss durch den Arbeitnehmer im Kündigungsanfechtungsverfahren glaubhaft gemacht werden. Macht der Arbeitgeber seinerseits einen erlaubten Kündigungsgrund glaubhaft, wird eine Abwägung aller festgestellten Umstände bei der Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit für das eine oder das andere Motiv durchgeführt.
OLG Wien 15.01.2004, 9 Ra 104/03k