§ 32 Z 2 EStG - Vereinbaren Betriebsveräußerer und Erwerber, dass der Verkäufer für „jeden Fall einer abfertigungspflichtigen Beendigung“ von Dienstverhältnissen, der im Laufe der „nächsten fünf Jahre“ nach Übernahme eintritt, mit jenem Betrag haftet, der für den 31. 12. 1987 als Abfertigungsanspruch des jeweiligen Dienstnehmers in der Liste aufscheint, und ist Tag der Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes der 1. 1. 1988, bedeutet dies nicht, dass der vereinbarte Zeitraum von 5 Jahren nach Übernahme jedenfalls erst am 1. 1. 1993 abliefe. Geht man nämlich davon aus, dass die vereinbarte Übergabe und Übernahme am 1. 1. 1988, 0 Uhr, erfolgte, so endeten die „nächsten fünf“ Jahre am 31. 12. 1992, 24 Uhr (und nicht am 1. 1. 1993).