§ 8 PatG - Ist eine Erfindung eines Arbeitnehmers zwar als Gebrauchsmuster geschützt, aber nicht patentfähig, besteht kein Anspruch auf eine Erfindungsvergütung nach § 8 PatG.
OGH 30.10.2003, 8 ObA 19/03g
Im vorliegenden Fall begehrte der Arbeitnehmer eine Erfindungsvergütung nach § 8 Patentgesetz. Er stützte dies zusammengefasst darauf, dass er während seines Dienstverhältnisses eine Erfindung in der Glasblättchenbeschichtung gemacht habe, die zu hohen Produktions- und Produktivitätssteigerungen geführt habe. Nach seinem Ausscheiden meldete er das Gebrauchsmuster an, für das ihm nun die Schutzrechte zustehen. Der Arbeitgeber wendete ein, dass es sich im Wesentlichen um keine „Erfindung“, sondern um eine Trivialität handle. Im Ergebnis ginge es bloß darum, dass mehr Bleche vorhanden sind, um eine kontinuierliche Beschickung des Ofens zu gewährleisten.