Durch die vorliegende Änderung des FLAG wird die Schulfahrtbeihilfe ab 1. 9. 2004 auf Pflichtpraktika ausgeweitet, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und der Schule mittels eines Praktikantenvertrages nachzuweisen sind (§ 30a Abs 1 lit d FLAG). Außerdem wird (ebenfalls ab 1. 9. 2004) der Schulbegriff für den medizinisch-technischen Fachbereich und die Gesundheits- und Krankenpflegeschulen auf die praktische Ausbildung ausgedehnt. Für die praktische Ausbildung an Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen, die sich nicht am Standort der Schulen befinden, ist somit eine Fahrtenbeihilfe möglich (§ 30a Abs 1 lit e FLAG).