Durch eine Änderung der EWR-Psychologenverordnung, BGBl II 1999/408, ARD 5073/2/99, und der EWR-Psychotherapieverordnung, BGBl II 1999/409, ARD 5073/3/99, können nach den gleichen Vorschriften, die für EWR-Staatsbürger gelten, nunmehr auch Staatsangehörige der Schweiz die Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe bzw als Psychotherapeut in Österreich beantragen. Weiters wird die Möglichkeit eröffnet, wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung durch Kenntnisse abzudecken, die während einer entsprechenden rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden. Verordnungen der BM für Gesundheit und Frauen; BGBl II 2004/317 und BGBl II 2004/318, beide ausgegeben am 02.08.2004.