§ 4 Abs 1 EStG, § 7 Abs 2, § 12 Abs 1 Z 3 KStG - Wird ein räumlicher Teil eines (von einer GmbH auf dem Lande errichteten) Gebäudes mit dem Erscheinungsbild eines Einfamilienhauses im Ausmaß von 84 % des Gebäudes tatsächlich durch das Gesellschafterehepaar für private Wohnzwecke und daneben für Repräsentationszwecke im Sinne der Unterkunftsgewährung an Geschäftsfreunde genutzt, stellt das Gebäude kein Betriebsvermögen dar.