§ 76 Abs 2 AVG, § 3 AuslBG - Barauslagen einer Behörde (hier: für die Dolmetschkosten bei der Vernehmung von ausländischen Arbeitnehmern, die illegal auf einer Baustelle arbeitend angetroffenen wurden) können gemäß § 76 Abs 2 AVG demjenigen am Verfahren Beteiligten auferlegt werden, durch dessen Verschulden sie herbeigeführt worden sind. Da einem Arbeitgeber in Bezug auf das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen angeblich von ihm illegal beschäftigte Fremde aber nicht die Stellung als Beteiligter iSd § 8 AVG zukommt, kann dem Arbeitgeber auch nicht gemäß § 76 Abs 2 AVG die Pflicht zum Ersatz der Dolmetschgebühren für die Vernehmung der illegal auf seiner Baustelle arbeitend angetroffenen Arbeitnehmer auferlegt werden. VwGH 30.03.2004, 2001/21/0024. (Bescheid aufgehoben)