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Vernehmung von im Ausland lebenden Entlastungszeugen

AusländerbeschäftigungARD 5521/19/2004 Heft 5521 v. 17.8.2004

§ 28 AuslBG, § 25 VStG - Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren als Entlastungszeuge eine im Ausland lebende Person namhaft gemacht, muss die Behörde - wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist - zumindest versuchen, mit dem der Anschrift nach bekannten Zeugen in Verbindung zu treten. Dies wird regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass die Behörde an die im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person nicht ein, muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen.

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