§ 3 Abs 5 lit a AuslBG - Maßgebend für ein Volontärsverhältnis ist, dass Ausländer ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen in Österreich nicht länger als 3 Monate im Kalenderjahr eingesetzt werden (vgl VwGH 07.07.1999, 97/09/0256, ARD 5103/15/2000). Liegt auch nur eine dieser in § 3 Abs 5 lit a AuslBG normierten Voraussetzungen nicht vor, dann kann von einer Tätigkeit als Volontär nicht gesprochen werden.