§ 4 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV - Das mundgerechte Vorbereiten von Speisen, wie etwa das Anrichten einer vorgeschnittenen Nahrung, zählt zur Zubereitung und nicht zum Einnehmen von Mahlzeiten iSd § 1 Abs 4 Einstufungsverordnung zum BPGG. Kann eine vorgeschnittene oder auch nur eine breiige Nahrung selbstständig aufgenommen werden, besteht daher kein gesonderter Pflegebedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten. Diese Auslegung beruht vor allem auch darauf, dass der Verordnungsgeber für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat, während etwa das Vorschneiden von gekochtem oder gebratenem Fleisch nur ganz wenige Minuten in Anspruch nehmen kann. Der Grund, weshalb eine mundgerechte Vorbereitung von Speisen notwendig ist, ist für diese Beurteilung nicht erheblich. OGH 02.12.2003, 10 ObS 259/03s.