§ 1 BPGG, § Tir PGG - Ist eine minderjährige Pflegebedürftige aufgrund ihrer intellektuellen und körperlichen Entwicklung grundsätzlich in der Lage, sich ihre bedingt durch eine Stoffwechselkrankheit aufwendigeren Mahlzeiten selbst zuzubereiten, liegt für die Zubereitung der Mahlzeiten selbst dann kein pflegegeldrelevanter Pflegebedarf vor, wenn dies neben dem Schulbesuch eine zeitliche Belastung darstellt. Die Zubereitung der Mahlzeiten durch eine dritte Person ist der Gestaltung des persönlichen und sozialen Umfelds zuzurechnen und begründet keinen Pflegegeldanspruch.