§ 14 Abs 2 BEinstG - Ein auf § 14 Abs 2 BEinstG gestütztes Feststellungsverfahren umfasst die Einschätzung des Grades der Behinderung. Da aber eine Behinderung iSd BEinstG als Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung definiert ist, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht, ist der Umstand, wodurch eine solche Funktionsbeeinträchtigung eingetreten ist (hier: Schädigung des Augenlichts durch UV-C-Licht), nicht Gegenstand der Feststellung des Grades der Behinderung. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0304. (Beschwerde abgewiesen)