§ 8 Abs 2 BEinstG - Für eine gesetzmäßige Ausübung des dem Behindertenausschuss im Rahmen der Erteilung seiner Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten nach § 8 Abs 2 BEinstG zukommenden Ermessens bedarf es ausreichender Feststellungen darüber, ob der Behinderte auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann, welche wirtschaftlichen Nachteile eine derartige Weiterbeschäftigung bei Fortzahlung der bisherigen Bezüge für den Arbeitgeber hätte und wie sich die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers im Falle einer Kündigung darstellen würde.