§ 9 Abs 6 Z 4 KStG idF BGBl I 2004/57 - Das BMF beabsichtigt, § 9 Abs 6 Z 4 KStG idF des Steuerreformgesetzes 2005, ARD 5502/1/2004, dahin gehend zu interpretieren, dass der Gesetzeswortlaut für eine 100 %ige Verrechnung von Vor- und Außergruppenverlusten mit dem Jahresgewinn eines Gruppenmitglieds spricht. Für die Beurteilung im konkreten Einzelfall ist das zuständige Finanzamt berufen. BMF 09.07.2004.