§ 9 Abs 4 BPGG - Gemäß § 9 Abs 4 BPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Der Leistungsentzug setzt eine wesentliche, entscheidende Änderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit jenen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen sind; nicht gerechtfertigt ist der Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von Beginn an gefehlt haben. Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht geändert, kommt eine Entziehung des Pflegegeldes nicht in Betracht; dem steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung entgegen.