§ 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG - Der Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufe 6 ist nur dann gegeben, wenn das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung (bzw zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen oder dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson) zusätzlich zu einem zeitlichen „Grundpflegebedarf“ von mehr als 180 Stunden monatlich hinzutritt.