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Keine Anrechnung der Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen auf Grundpflegebedarf

SozialversicherungARD 5520/12/2004 Heft 5520 v. 13.8.2004

§ 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG - Der Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufe 6 ist nur dann gegeben, wenn das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung (bzw zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen oder dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson) zusätzlich zu einem zeitlichen „Grundpflegebedarf“ von mehr als 180 Stunden monatlich hinzutritt.

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