§ 4 Abs 4 Z 3 BPGG, § 2 Abs 3 EinstV - Gemäß § 2 Abs 3 Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) ist für jede Hilfsverrichtung iSd § 2 Abs 2 EinstV (Anm d Red: zB Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung, Beheizung etc) ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen. Die Normierung dieses fixen Zeitwertes eröffnet keinen Spielraum für ein Abweichen von dem angeordneten Zeitwert nach oben oder unten. Ist im Bereich einer der im § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind, ein Bedarf des Pflegebedürftigen auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen.