§ 4 Abs 1 BPGG - Therapeutische Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, fallen weder unter den Begriff der Betreuung noch jenen der Hilfe im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze. Folglich kann ein Anspruch auf Berücksichtigung therapeutischer Maßnahmen bei der Ermittlung des Pflegebedarfes aus dem geltenden Recht nicht abgeleitet werden.