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Höhe der Lehrlingsentschädigung bei verspätetem Abschluss eines Berufsschuljahres

KollektivverträgeARD 5519/3/2004 Heft 5519 v. 10.8.2004

KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe - Die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung für das 2. Berufsschuljahr während des 3. Lehrjahres führt nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe - unabhängig vom Datum der Ablegung dieser Prüfung - nicht dazu, dass rückwirkend mit Beginn des 3. Lehrjahres die höhere Lehrlingsentschädigung zustünde. Dem Lehrling gebührt die erhöhte Lehrlingsentschädigung vielmehr erst mit Beginn der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode.

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