§ 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG -Dem EuGH werden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob für diein Zusammenhang mit der Aktienausgabe im Rahmen einesBörsegangesbezogenenDienstleistungen(Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung) einVorsteuerabzugzusteht.
UFS Linz 30.10.2003, RV/2107-L/02