In Österreich gilt seit 1. 4. 2002 aufgrund einer Pauschalierungsverordnung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung durch Steuerpflichtige, die in anderen Mitgliedstaaten oder bestimmten Drittstaaten ansässig sind, ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren. Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen keine Umsatzsteuererklärungen einreichen und nicht den Netto-Umsatzsteuer-Betrag entrichten, wenn ihr Jahresumsatz in Österreich unter € 22.000,- liegt. Im Gegenzug sind sie nicht berechtigt, auf ihren Rechnungen die österreichische Umsatzsteuer auszuweisen (siehe Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei ausländischen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen, BGBl II 2002/166, ARD 5307/10/2002).