Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2004 - StMV 2004). Gemäß § 17 DSG 2000 ist grundsätzlich vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten; nicht meldepflichtig sind allerdings ua Datenanwendungen, die einer Standardanwendung entsprechen (§ 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000).