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Außergewöhnliche Belastung bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes

Neue VorschriftenARD 5516/5/2004 Heft 5516 v. 30.7.2004

Änderung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

BGBl II 2004/299, ausgegeben am 21.07.2004

§ 34 Abs 8 EStG - § 2 Abs 2 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl 1995/624 idgF, verweist hinsichtlich des Einzugsbereiches des Wohnortes auf die Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 (siehe dazu Rz 880 ff LStR 2002); demnach gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 zeitlich noch zumutbar ist.

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