§ 22 Z 1 lit b EStG - Besteht nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz zwischen dem Patienten, der für seinen Krankenhausaufenthalt eine höhere Gebührenklasse (Sonderklasse) gewählt hat, und dem Vorstand der betreffenden Krankenhausabteilung keine unmittelbare Rechtsbeziehung und hat der Arzt einen Honoraranspruch daher nur gegenüber der Krankenanstalt, so erzielt er keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit b EStG.