§ 6 AngG, § 1152 ABGB, § 477 ZPO - Klagt ein Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber die Zahlung eines monatlichen Nettobetrages vereinbart hat, dem aber in der Folge monatelang das halbe Entgelt vorenthalten wurde, nicht nur auf Zahlung der offenen Forderung, sondern auch auf die Feststellung, dass er mit einem - dem Nettobetrag entsprechenden - Bruttogehalt angestellt sei, kann das Gericht nicht einseitig ohne entsprechendes Vorbringen der Parteien aus der Aussage des Arbeitnehmers, „es bestand immer eine Nettovereinbarung über S 14.000,-“ eine echte Nettolohnvereinbarung annehmen und das Brutto-Feststellungsbegehren als ein damit unvereinbares Aliud abweisen. Dies begründet einen Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz.