Art 39 EG - Einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Quellensteuersystems zu einem festen Steuersatz besteuert wird, muss im Beschäftigungsstaat ausnahmsweise ein für eine progressive Besteuerung unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger geltender Grundfreibetrag gewährt werden, wenn er in seinem Wohnsitzstaat nicht über zu besteuernde Ressourcen verfügt, die ihm in diesem Staat das Recht auf die Gewährung eines ähnlichen Freibetrags verleihen könnten.