§ 3a Abs 9 lit b und Abs 10 Z 6 UStG -Überlässt ein Vorarlberger PartnerwahlinstitutAdressen möglicher Partner anSchweizer Kunden, so sind diese Umsätze in Österreich nicht umsatzsteuerbar, da diese Leistung - auch im Falle individueller und persönlicher Betreuung - als „Überlassung von Informationen“ iSd§ 3a Abs 10 Z 6 UStGund damit als imDrittlandsgebiet ausgeführtanzusehen ist.
VwGH 22.04.2004, 2001/15/0104