§ 306, § 307 ASVG - Gemäß § 307 ASVG besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Lebensunterhalt des Rehabilitanten ist für die Dauer der Rehabilitation entweder durch das Übergangsgeld iSd § 306 ASVG oder in den Fällen der sozialen Rehabilitation durch den Arbeitsverdienst gesichert.