§ 86 Abs 3 Z 2, § 255, § 300 Abs 3 ASVG - Kommt es durch die einem Versicherten gewährten Maßnahmen der Rehabilitation zu keiner wesentlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes gegenüber jenem Zeitpunkt, zu dem ihm aufgrund des eingeschränkten Leistungskalküls eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt, deren Anfall aufgrund der Rehabilitationsmaßnahmen jedoch vorläufig gehemmt wurde, fällt die Pension nunmehr mit Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen an.