§ 20 Abs 1 Z 2 lit a und lit d EStG - Die mit der Tätigkeit als Universitätsdozent verbundenen Aufwendungen (Personalkosten, häusliches Arbeitszimmer, Diäten) können nicht als Werbungskosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Laborleiter einer GmbH anerkannt werden, wenn die unentgeltlich ausgeübte Vorlesungstätigkeit des Abgabepflichtigen keine „notwendige Voraussetzung“ für die Erzielung seiner Einkünfte als Laborleiter darstellt oder dieser Einnahmenerzielung auch nur förderlich ist, selbst wenn die Dienstgeberin Kontakte mit Universitäten unterstützt und dem Abgabepflichtigen deshalb eine jährliche Dienstfreistellung gewährt. Die Dozententätigkeit ist in diesem Fall als eine eigenständige, von der Tätigkeit als Laborleiter getrennt zu beurteilende Tätigkeit anzusehen.