§ 1154, § 1415 f ABGB - Die Frage, welcher von mehreren offenen Gehaltsansprüchen eines Arbeitnehmers durch eine bestimmte Zahlung getilgt wird, richtet sich gemäß § 1415 ABGB in erster Linie nach einer allfälligen einvernehmlichen Bestimmung durch Gläubiger (Arbeitnehmer) und Schuldner (Arbeitgeber). Hat sich entweder der Arbeitgeber nicht deutlich geäußert oder ist der Arbeitnehmer mit der Bestimmung durch den Arbeitgeber nicht einverstanden, gilt hingegen die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB.